In dem Feld der sogenannten Schutzkonzepte ist viel Bewegung. 2023 hat die KMK (Kultusminister*innen-Konferenz) einen länderübergreifenden Leitfaden entwickelt, der als Orientierungspunkt für Schulen dienen soll. Bereits seit 2012 sind sie in „Einrichtungen der Jugend- und Wiedereingliederungshilfe“ gesetzlich vorgeschrieben (§§ 45, 79a SGB VIII). Auch im Ehrenamt hat sich in den letzten Jahren viel bewegt, sodass immer mehr Vereine Schutzkonzepte entwickeln.
Es ist gut, dass sich mehr und mehr Institutionen und Organisationen auf den Weg machen, strukturelle Umgänge mit Fällen von (sexualisierter) Gewalt zu finden. Der Hintergrund und der Anlass von Schutzkonzepten waren nicht nur die Missbrauchsfälle in großen Institutionen wie Kirche, Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, Internate, Sportvereine usw. sondern auch das Erkennen von Leerstellen im Strafrechtssystem in Fällen von sexualisierter Gewalt. Schutzkonzepte zeigen Organisationen auf, wie sie diese Leerstellen füllen können, welche Gestaltungsspielräume es (arbeitsrechtlich) gibt, wenn ein Verdachtsfall vorliegt.
Allerdings hinterfragen Schutzkonzepte nicht grundsätzlich die Logik, die in Strafverfahren angewandt wird, sondern zeigen lediglich die Nachteile für betroffene Personen auf, z.B. der Zwang zur Aussage und die häufige sekundäre Viktimisierung im Strafverfahren, und wie daraus folgend betroffene Personen am besten davor geschützt werden können. Das ist wichtig, fraglich ist nur, ob es ausreicht.
Obwohl Schutzkonzepte in der Analyse häufig die sozialen und organisations-kulturellen Bedingungen in den Blick nehmen, reproduzieren sie in ihren Schlussfolgerungen häufig dann doch eine sehr individualisierte Logik von (sexualisierter) Gewalt. Am Ende stehen im Maßnahmenkatalog arbeitsrechtliche Verfahren gegenüber Einzelpersonen, z.B. die Verpflichtung zum Einreichen eines erweiterten Führungszeugnis etc. Das ist auch weiter nicht verwunderlich, weil es ja gerade mit den Logiken des (Straf-)Rechtssystem kompatibel sein muss. Einige Organisationen ruhen sich dann aber auf den vereinbarten Maßnahmen aus, ohne aktiv an der Veränderung der Bedingungen zu arbeiten – auch, weil es im Arbeitsalltag dann doch wieder als weniger relevant erachtet wird.
Organisationen, die einen emanzipatorischen Anspruch haben, übersehen diese Grundannahmen dann häufig. Nicht selten orientieren sie sich an vorhandenen Schutzkonzepten und Maßnahmenkatalogen, ohne diese darauf zu prüfen, ob sie mit den emanzipatorischen Werten und Zielen der Organisation übereinstimmen.
Durch die Beschäftigung mit Ansätzen der Transformativen Gerechtigkeit und Kollektiven Verantwortungsübernahme, sowie anderen Einflüssen aus der feministischen, emanzipatorischen Bewegung, wie z.B. dem Konzept „Definitionsmacht“, können wir solche Logiken, wie Straflogik und Individualisierung von Gewalt, radikaler in Frage stellen und dadurch viele weitere Handlungsmöglichkeiten eröffnen.
Insbesondere bei der Analyse, welchen Einfluss das Umfeld zur Verbesserung oder Verschlimmerung der Gewalterfahrung für betroffene Personen einnimmt, müssen in der Schlussfolgerung Handlungsoptionen gefunden werden, die die gemeinsame Verantwortungsübernahme von Fällen von (sexualisierter) Gewalt stärkt. Denn ein gewalt- und diskriminierungssensibles, solidarisches Umfeld ist der wichtigste Präventionsfaktor.
Wir glauben, dass Organisationen Orte sein können, an denen ein anderer Umgang mit Gewalt geübt werden kann, der nicht zu mehr oder erneuter Gewalt führt. Ein Umgang, der „schon bei kleinen Grenzüberschreitungen“ eine klare betroffenen-solidarische Haltung praktiziert. Ein Umgang, der Menschen in der gemeinsamen Verantwortungsübernahme verbindet, anstatt zu trennen.
Also verknüpfen wir in unserer Arbeit verschiedene Ansätze, um ein möglichst umfassendes und emanzipatorisches Schutzkonzept zu erarbeiten. Schutzkonzepte können dann ein Rahmen für Lernprozesse und kollektive Aushandlungen sein. Sie können einen Rahmen geben, innerhalb dessen die aktive und kontinuierliche Arbeit stattfindet.
